
Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege, wenn Sie Pflegegrad 2 bis 5 haben.
Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege können Sie in folgenden Fällen nutzen:
- Als Übergangslösung direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung.
- In Krisenzeiten, zum Beispiel wenn Ihre bisherige Pflegeperson vollständig ausfällt oder Ihre Pflegebedürftigkeit sich erheblich verschlechtert.
- Wenn Ihre Pflegeperson krank oder im Urlaub ist oder aus anderen Gründen die Pflege nicht durchführen kann.
Für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es einen sogenannten gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 €.
Wenn Sie diesen ausschließlich für Kurzzeitpflege verwenden, können wir bis zu 3.539 € für maximal acht Wochen (56 Tage) Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr übernehmen. Voraussetzung: Die Kurzzeitpflege wird in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung durchgeführt.
Falls Sie bereits Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben, wird der dafür verbrauchte Betrag vom oben genannten Betrag abgezogen. Sie haben dann entsprechend weniger Geld für Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Falls Sie Pflegegeld beziehen, zahlen wir während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Hälfte davon weiter. Am ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege erhalten Sie jedoch den vollen Betrag des Pflegegeldes.
Falls keine Kurzzeitpflegeeinrichtung Sie aufnehmen kann, kann Ihre Pflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Hierzu gehören zum Beispiel Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen.
Außerdem kann Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbracht werden, wenn sich Ihre Pflegeperson dort selbst zu einer Maßnahme befindet und Sie dort gleichzeitig untergebracht werden können.
Passende Einrichtungen für die Kurzzeitpflege finden Sie in unserem Pflegelotsen.
Wir übernehmen insgesamt bis zu 3.539 € für folgende Leistungen:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Medizinische Behandlungspflege
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten dürfen wir Ihnen leider nicht erstatten.
Falls Sie mehr als 3.539 € im Jahr für die oben genannten Kurzzeitpflege-Leistungen ausgeben oder der Pflegezeitraum länger als acht Wochen ist, müssen Sie den Differenzbetrag selbst tragen.
Die Gesamtkosten der Kurzzeitpflege setzen sich wie folgt zusammen:
- Pflegesatz: Kosten, die den Pflegebedürftigen oder Kostenträgern für die Benutzung einer teil- oder vollstationären Einrichtung beziehungsweise für bestimmte Leistungen einer Einrichtung entstehen.
- Ausbildungskosten: Vergütung einer Einrichtung an eine Person, die in der Altenhilfe oder der Altenpflege ausgebildet wird.
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten: Kosten, um zum Beispiel den Bau der Pflegeeinrichtung, Miete und Pacht oder eine notwendige Zimmerausstattung etc. zu finanzieren.
Kostenaufstellungen der einzelnen Pflegeeinrichtungen finden Sie über den Pflegelotsen.
Ja, es gibt die Möglichkeit, sich diese Kosten über den Entlastungsbetrag erstatten zu lassen. Sie haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 €. Diese Summe ist vor allem für sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen gedacht, damit Ihre Angehörigen bei der Pflege entlastet werden.
Falls Sie den Entlastungsbetrag jedoch nicht ausschöpfen, können Sie ihn für Rechnungen nutzen, bei denen ein Eigenanteil für Sie anfällt.
Die Fahr- und Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege entstehen, können Sie sich ebenfalls über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
Bitte reichen Sie uns in jedem Fall die dazugehörigen Belege ein, damit wir prüfen können, ob eine Erstattung möglich ist.
Bitte beantragen Sie Leistungen der Kurzzeitpflege, bevor Sie diese erhalten. Wir prüfen dann, ob die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Falls Sie Rechnungen ohne vorherigen Antrag einreichen, prüfen wir den Anspruch nachträglich.
Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!
Haben Sie den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereits komplett verbraucht, können Sie auch Leistungen der vollstationären Pflege beanspruchen. Dies geht jedoch nur, wenn die Pflegeeinrichtung zur vollstationären Pflege zugelassen ist. Ist die Pflegeeinrichtung nicht zugelassen, kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in Betracht.
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